Du findest keinen Therapieplatz bei einem Kassentherapeuten? Dann hast du unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, eine Privatpraxis aufzusuchen — und die Kosten von deiner gesetzlichen Krankenkasse erstattet zu bekommen.
Was ist Kostenerstattung nach §13 Abs. 3 SGB V?
Wenn deine gesetzliche Krankenkasse dir keinen zeitnahen Therapieplatz vermitteln kann, greift das sogenannte Systemversagen. In diesem Fall bist du berechtigt, die Behandlung in einer Privatpraxis in Anspruch zu nehmen — und die Kosten erstattet zu bekommen. Dieses Recht ist in §13 Abs. 3 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) verankert.
Voraussetzungen für den Antrag
- Psychotherapeutische Sprechstunde (PTV-11): Du benötigst eine Bestätigung, dass eine Therapie indiziert ist.
- Dokumentierte Absagen: Du musst nachweisen, dass du bei mehreren Kassentherapeuten keinen zeitnahen Platz bekommen hast. Gerichte sehen in der Regel 3 bis 6 Absagen als ausreichend an.
- Therapeut:in in Privatpraxis: Du brauchst eine approbierte Therapeut:in mit einem Richtlinienverfahren (VT, TP, AP oder ST), die bereit ist, dich zu behandeln.
Schritt-für-Schritt: So gehst du vor
Psychotherapeutische Sprechstunde besuchen
Lass dir eine PTV-11-Bescheinigung ausstellen. Diese bestätigt, dass eine psychotherapeutische Behandlung notwendig ist.
Absagen dokumentieren
Kontaktiere Kassentherapeuten in deiner Umgebung und dokumentiere die Absagen. Notiere Name, Datum und Grund der Absage. Viele Kassen verlangen unverhältnismäßig viele Absagen — gesetzlich sind deutlich weniger erforderlich.
Privatpraxis finden
Suche eine approbierte Therapeut:in in einer Privatpraxis, die ein Richtlinienverfahren anbietet und Kapazitäten hat.
Antrag bei der Krankenkasse stellen
Reiche den Kostenerstattungsantrag ein. Dem Antrag sollten beiliegen: die PTV-11, die dokumentierten Absagen, ein formloses Anschreiben und ggf. ein Kostenvoranschlag der Privatpraxis.
Auf den Bescheid warten
Die Krankenkasse hat in der Regel 3 bis 5 Wochen Zeit. Reagiert sie nicht fristgerecht, gilt der Antrag nach §13 Abs. 3a SGB V als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen
Wird dein Antrag abgelehnt, hast du einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Widerspruch.
Häufige Stolperfallen
Therapiebär übernimmt das für dich
Der gesamte Prozess ist aufwendig und bürokratisch. Therapiebär automatisiert die Therapeutensuche und — falls nötig — den kompletten Kostenerstattungsantrag. Bei einer Ablehnung legen wir automatisch Widerspruch ein.
Kein Papierkram. Kein Stress.
Therapiebär kümmert sich um den gesamten Prozess — von der Therapeutensuche bis zum Antrag.
Kostenlos anmelden →